Insolvenzverwaltung Kanzlei Rottweil
Hirt+Teufel hat jahrzehntelange Erfahrung in der Durchführung von Insolvenzverfahren jeder Größenordnung: Regional verwurzelt und international tätig.
Unser Verwalterteam ebnet mit Ihnen den Weg zur Restrukturierung, Sanierung bzw. Neuausrichtung Ihres Unternehmens am Markt. Neben dem klassischen Insolvenzverfahren unterstützen wir Sie auch als Sachwalter im Rahmen von Eigenverwaltungen oder externer Berater.
Gerne unterstützen wir Sie in unserem Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenzberatung als Insolvenzschuldner, Verfahrensgläubiger, Absonderungs- oder Aussonderungsgläubiger, Übernahmeinteressent oder Investor bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte. Hierbei profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung als Insolvenzverwalter und Sachwalter. Wir kennen daher die Themen, die je nach Ihrer Situation im Verfahren für Sie besonders relevant sind.
Wen betrifft eine Insolvenz? Auch Frau und Kinder?
Unsere Rechtsanwälte für Insolvenzverwaltung
Häufige Fragen zur Insolvenz. Unsere Rechtsanwälte helfen!
Bei Problemen im Insolvenzverfahren ist es grundsätzlich ratsam, sich mit dem bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder in Verbindung zu setzen. Alternativ können Sie auch das zuständige Insolvenzgericht als Aufsichtsorgan oder einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter/Treuhänder wahrnimmt.
Die Dauer des Insolvenzverfahrens lässt sich grundsätzlich nicht vorherbestimmen. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist insbesondere maßgebend, wie lange die Verwertung der zu verwertenden Vermögensgegenstände dauert. Ergänzend wird auf die Antwort zur Frage "In welche Abschnitte gliedert sich ein Insolvenzverfahren?" verwiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders und die Gerichtskosten ergeben sich aus den zugehörigen gesetzlichen Regelungen, der InsVV bzw. dem GKG.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Kosten niemanden davon abhalten sollten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn die Verfahrenskosten können auf Antrag unter Beifügung entsprechender Nachweise gestundet werden, sofern die vereinnahmten Entgelte während des Verfahrens nicht zur Tilgung ausreichen.
Das Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen gliedert sich in das eigentliche Insolvenzverfahren, das auf die Verwertung der Vermögensgegenstände gerichtet ist und auf die sog. Wohlverhaltensperiode. Das eigentliche Insolvenzverfahren wird aufgehoben, sobald die zu verwertenden Vermögensgegenstände verwertet sind. Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert maximal sechs Jahre. Danach erteilt das Insolvenzgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Restschuldbefreiung. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind insbesondere Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang oder wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, und Geldstrafen. Ergänzend wird auf § 302 InsO verwiesen. Erforderlich ist, dass der jeweilige Gläubiger dies geltend macht. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre kommt dann in Betracht, wenn der Insolvenzschuldner einen Antrag stellt, mindestens fünf Jahre der Wohlverhaltensperiode verstrichen sind und der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt. Eine Verkürzung auf mindestens drei Jahre ist auf Antrag möglich, wenn zusätzlich eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger i.H.v. mindestens 35% möglich ist. Zu Details und zum Verfahren wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen.
Weihnachtsvergütungen sind grundsätzlich bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 € unpfändbar. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt uneingeschränkt der Insolvenz der Pfändung zugunsten der Insolvenzmasse.
Für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährte Bezüge (Urlaubsgeld) sind unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Die grundsätzliche Konzeption des sog. P-Kontos ist zu beachten, wonach dem Schuldner ein zur Sicherung seiner Existenz erforderlicher Betrag verbleiben soll. Dieser Betrag wird typisiert vom Gesetz festgelegt. Sollte dieser Ihnen verbleibende Betrag nicht ausreichend sein, besteht die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag zu stellen.
Ist über Ihr Vermögen gleichzeitig ein Insolvenzverfahren anhängig oder eine Lohnpfändung/Gehaltsabtretung, ist darauf zu achten, dass nicht sowohl durch den Arbeitgeber als auch vom Pfändungsschutzkonto pfändbare Beträge an den Gläubiger abgeführt werden. Auch hier wäre bei Bedarf ein Beschluss zu beantragen.
Regelmäßig gibt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter der Wohnung des Insolvenzschuldners die Erklärung gem. § 109 I 2 InsO ab. Hierbei handelt es sich um eine sog. Enthaftungserklärung, dass Ansprüche nur eingeschränkt im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Diese häufig gestellte Frage ist zunächst dahingehend zu beantworten: "Soviel Sie können".
Das Insolvenzverfahren hat diesbezüglich keine Einschränkung bzw. Sie haben als Insolvenzschuldner vielmehr eine sog. Erwerbsobliegenheit. Häufig zielt die Frage daher darauf ab, wie viel verdient werden kann, ohne dass Beträge zugunsten der Gläubiger abgeführt werden. Für diese Berechnung sind grundsätzlich die Pfändungstabellen gem. §§ 850c ff. ZPO anzuwenden. Über diese Regelungen werden unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Schuldner abhängigen unterhaltsberechtigten Personen die pfändbaren und unpfändbaren Beträge berechnet. Ferner gibt es im Einzelnen differenzierte Regelungen zu eingeschränkt pfändbaren Beträgen, Weihnachtsgeld (s.o. die separaten Fragen und Antworten), Schichtzulagen o.ä. Die konkrete Berechnung ist insbesondere bei eingeschränkt pfändbaren Vergütungsbestandteilen kompliziert und kann abstrakt an dieser Stelle nicht dargestellt werden.
Nach einer aktuellen Pressemeldung (29.03.2023) wird die Speicherdauer bei Erteilung der Restschuldbefreiung von bislang 3 Jahre auf 6 Monate verkürzt.