Sofortkontakt zur Kanzlei
Hirt + Teufel Anwaltskanzlei Ihr starker Partner im Südwesten Deutschlands

Anwalt Verkehrsrecht Rottweil

Hirt + Teufel
Verkehrsrecht
 

Unsere Berater für Verkehrsrecht

Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles Anspruch darauf, sofort einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Ein auf Verkehrsunfälle spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihren Anspruch auf Erstattung der Schäden mit Erfolg durchsetzen. Dies umfasst neben Personenschäden (Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall) auch den Fahrzeugschaden (Reparaturkosten, Mietwagen- und Abschleppkosten, des Nutzungsausfalles).

Je früher einer unserer Fachanwälte für Verkehrsrecht für Sie als Geschädigten tätig wird, umso mehr kann er für Sie erreichen und umso geringer ist für Sie das Risiko, finanzielle Nachteile zu erleiden.

Ab wie viel Promille Alkohol muss man zum „Idiotentest“?

In jedem Fall ab 1,6 Promille, unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr. Bei einer wiederholten (d.h. mindestens 2-maligen) Alkoholfahrt mit jeweils mindestens 0,5 Promille oder 0,25 mg/Liter Atemalkohol.

Neuerdings kann auch schon bei unter 1,6 Promille für Ersttäter die medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, sofern Besonderheiten vorliegen, z.B. trotz großem Alkoholkonsum (Alkoholgewöhnung) kann das Fahrzeug "sicher" gesteuert werden.

Was machen unsere Anwälte im Verkehrsrecht? Wir beraten Sie bei...

  • Unfall

  • Schadensregulierung

  • Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung

  • angeblich gestelltem Unfall

  • Pflichtversicherung

  • Regress Kaskoversicherung/Kraftfahrzeugversicherung

  • Führerschein und Fahrerlaubnis

  • Verkehrsstrafrecht

  • Bußgeldverfahren

  • Haushaltsführungsschaden/Verdienstausfall

  • Sachschaden

  • Fahrverbot

  • Fuhrparkmanagement

Häufige Fragen zum Verkehrsrecht. Unsere Rechtsanwälte helfen!

Ab wann gilt die Neuregelung und welche Neuerungen ergaben sich hieraus?

Die neuen Regeln der StVO gelten bereits seit dem 28. April 2020.

Überwiegend Vorschriften zum Schutz von Radfahrern, aber insbesondere auch deutliche Verschärfungen beim Fahrverbot und bei der Ahndung einiger Verkehrsverstöße.

Was ändert sich beim Fahrverbot?

Innerorts wird ein Fahrverbot bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h (bislang 31 km/h) angeordnet. Außerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h (bislang 41 km/h).

Kommt man möglicherweise leichter vom Fahrverbot runter?

Nein, die Rechtsregeln, wann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, sind nicht geändert worden. Zur Erinnerung: Die früheren Regeln, wonach eine Geschwindigkeitsmessung erst ca. 150 m nach dem Verkehrsschild durchgeführt werden durfte, welches die Geschwindigkeit begrenzt, ist u.a. in Baden-Württemberg seit einiger Zeit aufgehoben. Wer also z.B. am Ortsschild nicht seine Geschwindigkeit reduziert, oder beim Ausfahren aus einer Ortschaft zu früh beschleunigt, riskiert schnell ein Fahrverbot.

Was hat sich beim Fehlverhalten in einer Rettungsgasse geändert?

Ein Fahrverbot ist bereits den Fahrzeugführern aufzuerlegen, die bei einem Rückstau keine Rettungsgasse bilden; d.h. es ist zu spät, nach rechts oder links zu fahren, wenn ein Rettungsfahrzeug naht. Wer unerlaubt durch eine Rettungsgasse fährt, erhält eine Geldbuße bis zu 320 €, ebenfalls ein Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Gibt es auch Änderungen bei den Geldbußen?

Ja, insbesondere Halt- und Parkverstöße, die zu einer Gefährdung von Radfahrern führen können, werden deutlich höher geahndet und, nämlich wenn es zu einer Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung eines Radfahrers kommt, auch mit Punkten bewertet. Auch das unachtsame Öffnen einer Fahrzeugtüre wird nun mit 55 € geahndet. Das unnötige Verursachen von Lärm und Abgasbelästigungen (sog. Posing) kostet innerorts nun 100 €.

Welche Neuerungen gibt es für Fahrradfahrer?

Radfahrer dürfen nun nebeneinander fahren, solange nicht der Verkehr behindert wird. Kraftfahrzeuge müssen zu Radfahrern, aber auch zu Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen, innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m Seitenabstand beim Überholen einhalten. Wichtig ist auch das generelle Halteverbot auf mit Leitlinien für den Radverkehr markierten Schutzstreifen; d.h. nicht nur das Parken ist dort unzulässig, sondern bereits das bloße Halten. Kinder und auch deren fahrradfahrende Begleitpersonen müssen vom Fahrrad absteigen, wenn sie von einem Gehweg eine Straße überqueren wollen. Ein neues Verkehrsschild (Fahrradzone) fordert von anderen Verkehrsteilnehmern besondere Rücksichtnahme auf Radfahrer in der gesamten Zone und nicht nur in einer einzelnen Straße (sog. Fahrradstraße). Ein weiteres neues Verkehrsschild verbietet mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Überholen von Zweirädern; mit einem solchen Verbot ist zukünftig insbesondere bei engen Straßenteilen zu rechnen, also dort, wo der neue Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

Gibt es auch Neuerungen zu der Verkehrsüberwachung?

Ja, im Gesetz ist nun klargestellt, dass die Nutzung von technischen Geräten, die vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnen, immer dann verboten ist, wenn die Warnfunktion genutzt wird. D.h., die Warnfunktion muss nicht die Hauptaufgabe des technischen Gerätes sein, sondern es kann auch nur ein Teil der Software sein (wie es z.B. bei einigen Navigationsgeräten der Fall ist, oder aber bei einer speziellen App auf dem Smartphone). Es ist nicht verboten, diese Geräte generell zu nutzen, auch die Warn-Software muss nicht deinstalliert werden, die Warn-Software darf aber nicht genutzt werden.

Und welche weiteren Änderungen gibt es noch?

Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse dürfen beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Fahrrad- und/oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Das Abbiegen bei einem grünen Pfeil ist für Radfahrer erleichtert worden, indem das Abbiegen trotz einer roten Ampel bei einem grünen Pfeil z.B. auch vom Radweg aus erlaubt wird. Eine neue Straßenmarkierung (sog. Haifischzähne) soll auf eine Vorfahrtsregelung (in aller Regel: Rechts-vor-Links) deutlich machen, wenn Radwege die Fahrbahn kreuzen. Schließlich gibt es noch neue Hinweisschilder, z.B. auf Lastenfahrräder, Wohnmobile, Elektrokleinstfahrzeuge und einen Carsharing-Parkplatz.