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Anwalt Insolvenzrecht Rottweil

Hirt + Teufel
Insolvenzrecht
 

Unsere Berater für Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht betrifft das Verhältnis zwischen Gläubigern und einem zahlungsunfähigen Schuldner.

Hirt+Teufel verfügt über langjährige Erfahrung sowohl als Berater als auch als Insolvenzverwalter und steht für eine effektive und verantwortungsvolle Verfahrensführung.

Spezielle Informationen zur Insolvenzantragstellung bzw. zur Beratung im laufenden Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren finden Sie hier.

Unsere Schwerpunkte im Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung

Sofern Sie vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Schuldners Gelder erhalten haben, muss der Insolvenzverwalter diese Zahlungen auf Rechtmäßigkeit prüfen. Sollten hierbei mögliche Verstöße gegen rechtliche Vorgaben festgestellt werden, fordert der Insolvenzverwalter diese Zahlungen zurück. Dies muss keinesfalls berechtigt sein. Sollten Sie ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters erhalten haben, melden Sie sich bitte umgehend.

Insolvenzarbeitsrecht

Im Rahmen des Insolvenzarbeitsrechts beraten und vertreten wir Arbeitnehmer insolventer oder insolvenzbedrohter Arbeitgeber in allen Rechtsfragen. Besonders hervorzuheben sind die Bereiche Insolvenzgeld / Insolvenzgeldvorfinanzierung oder sofern der insolvente Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter den Arbeitsvertrag kündigt oder anderweitig beendet.

Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung ist - neben der Zwangsversteigerung - eine Möglichkeit, in das unbe­wegliche Vermögen zu vollstrecken. Dazu gehören u.a. bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte und mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile. Wir beraten Sie umfassend über Möglichkeiten als Gläubiger sowie Ihre Rechte als Schuldner.

Insolvenzverfahren

Hirt+Teufel hat jahrzehntelange Erfahrung in der Durchführung von Insolvenzverfahren jeder Größenordnung: Regional verwurzelt und international tätig.

Unser Sanierungsteam ebnet den Weg zur Restrukturierung, Sanierung und Neuausrichtung am Markt. Bei der Insolvenzberatung konzentrieren wir uns ganz auf Ihre Funktion als Insolvenzschuldner, Gläubiger, Gläubigergruppe oder als Interessent bzw. Investor.

Erhalt und Sanierung von Unternehmen, verbunden mit einer höchstmöglichen Quote für die Insolvenzgläubiger, sind für die derzeit vier in Südwestdeutschland tätigen Insolvenzverwalter der Kanzlei Hirt + Teufel seit vielen Jahren oberste Verpflichtung.

Für Schuldner

Die Anwälte bei Hirt + Teufel können an ganz verschiedenen Stellen eines Insolvenzverfahrens tätig werden. Sofern Sie Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen wollen oder ein Dritter über Ihr Vermögen Insolvenzantrag gestellt hat, beraten wir Sie gerne. Gleiches gilt bei der Abwicklung des Verfahrens, sofern es Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder gibt oder die Erteilung der Restschuldbefreiung gefährdet ist.

Für Gläubiger

Damit die Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren beachtet werden, können Sie sich gerne an uns wenden. Dies betrifft neben der reinen Forderungsanmeldung auch die Wahrung von Aus- bzw. Absonderungsrechten. Hierunter fallen von Ihnen gelieferte Gegenstände, an denen Sie beispielsweise einen Eigentumsvorbehalt als Sicherheit vereinbart haben. Diese Rechte werden vom Insolvenzverwalter oft in Frage gestellt. Schließlich unterstützen wir Sie dabei, dem Schuldner (als natürliche) Person die sog. Restschuldbefreiung versagen zu lassen, damit Sie auch weiterhin Ihre Rechte gegen den Schuldner geltend machen können.

Für Gerichte

Hirt + Teufel verfügt über ein kompetentes Team zur Abarbeitung von Insolvenzverfahren jeder Größenklasse. Die Rechtsanwälte werden sehr vielen Insolvenzgerichten von Ludwigsburg bis Ravensburg und Neu-Ulm bis Offenburg bestellt.

Was machen unsere Anwälte im Insolvenzrecht?

  • Sanierungsberatung

  • Insolvenzantragspflicht

  • Schutzschirmverfahren

  • Eigenverwaltung

  • Zahlungsunfähigkeit

  • Überschuldung

  • Rangrücktritt

  • Gesellschafterhaftung

  • Gesellschafterhaftung

  • Gesellschaftersicherheit

  • Insolvenzanfechtung

  • Geschäftsführerhaftung

Häufige Fragen zur Insolvenz. Unsere Rechtsanwälte helfen!

Wer hilft bei Problemen im Insolvenzverfahren?

Bei Problemen im Insolvenzverfahren ist es grundsätzlich ratsam, sich mit dem bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder in Verbindung zu setzen. Alternativ können Sie auch das zuständige Insolvenzgericht als Aufsichtsorgan oder einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter/Treuhänder wahrnimmt.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Die Dauer des Insolvenzverfahrens lässt sich grundsätzlich nicht vorherbestimmen. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist insbesondere maßgebend, wie lange die Verwertung der zu verwertenden Vermögensgegenstände dauert. Ergänzend wird auf die Antwort zur Frage "In welche Abschnitte gliedert sich ein Insolvenzverfahren?" verwiesen.

Wie viel kostet ein Insolvenzverfahren?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders und die Gerichtskosten ergeben sich aus den zugehörigen gesetzlichen Regelungen, der InsVV bzw. dem GKG.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Kosten niemanden davon abhalten sollten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn die Verfahrenskosten können auf Antrag unter Beifügung entsprechender Nachweise gestundet werden, sofern die vereinnahmten Entgelte während des Verfahrens nicht zur Tilgung ausreichen.

In welche Abschnitte gliedert sich ein Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen gliedert sich in das eigentliche Insolvenzverfahren, das auf die Verwertung der Vermögensgegenstände gerichtet ist und auf die sog. Wohlverhaltensperiode. Das eigentliche Insolvenzverfahren wird aufgehoben, sobald die zu verwertenden Vermögensgegenstände verwertet sind. Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert maximal sechs Jahre. Danach erteilt das Insolvenzgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Restschuldbefreiung. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind insbesondere Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang oder wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, und Geldstrafen. Ergänzend wird auf § 302 InsO verwiesen. Erforderlich ist, dass der jeweilige Gläubiger dies geltend macht. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre kommt dann in Betracht, wenn der Insolvenzschuldner einen Antrag stellt, mindestens fünf Jahre der Wohlverhaltensperiode verstrichen sind und der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt. Eine Verkürzung auf mindestens drei Jahre ist auf Antrag möglich, wenn zusätzlich eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger i.H.v. mindestens 35% möglich ist. Zu Details und zum Verfahren wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen.

Wird Weihnachts- und Urlaubsgeld in der Insolvenz gepfändet?

Weihnachtsvergütungen sind grundsätzlich bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 € unpfändbar. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt uneingeschränkt der Insolvenz der Pfändung zugunsten der Insolvenzmasse.

Für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährte Bezüge (Urlaubsgeld) sind unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Trotz P(fändungsschutz)-Konto wird Geld an Gläubiger abgeführt, was ist zu tun?

Die grundsätzliche Konzeption des sog. P-Kontos ist zu beachten, wonach dem Schuldner ein zur Sicherung seiner Existenz erforderlicher Betrag verbleiben soll. Dieser Betrag wird typisiert vom Gesetz festgelegt. Sollte dieser Ihnen verbleibende Betrag nicht ausreichend sein, besteht die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag zu stellen.

Ist über Ihr Vermögen gleichzeitig ein Insolvenzverfahren anhängig oder eine Lohnpfändung/Gehaltsabtretung, ist darauf zu achten, dass nicht sowohl durch den Arbeitgeber als auch vom Pfändungsschutzkonto pfändbare Beträge an den Gläubiger abgeführt werden. Auch hier wäre bei Bedarf ein Beschluss zu beantragen.

Warum muss der Vermieter im Rahmen einer Privatinsolvenz informiert werden?

Regelmäßig gibt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter der Wohnung des Insolvenzschuldners die Erklärung gem. § 109 I 2 InsO ab. Hierbei handelt es sich um eine sog. Enthaftungserklärung, dass Ansprüche nur eingeschränkt im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Was darf ich verdienen im Insolvenzverfahren?

Diese häufig gestellte Frage ist zunächst dahingehend zu beantworten: "Soviel Sie können".

Das Insolvenzverfahren hat diesbezüglich keine Einschränkung bzw. Sie haben als Insolvenzschuldner vielmehr eine sog. Erwerbsobliegenheit. Häufig zielt die Frage daher darauf ab, wie viel verdient werden kann, ohne dass Beträge zugunsten der Gläubiger abgeführt werden. Für diese Berechnung sind grundsätzlich die Pfändungstabellen gem. §§ 850c ff. ZPO anzuwenden. Über diese Regelungen werden unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Schuldner abhängigen unterhaltsberechtigten Personen die pfändbaren und unpfändbaren Beträge berechnet. Ferner gibt es im Einzelnen differenzierte Regelungen zu eingeschränkt pfändbaren Beträgen, Weihnachtsgeld (s.o. die separaten Fragen und Antworten), Schichtzulagen o.ä. Die konkrete Berechnung ist insbesondere bei eingeschränkt pfändbaren Vergütungsbestandteilen kompliziert und kann abstrakt an dieser Stelle nicht dargestellt werden.

Wer bekommt Geld, wenn das (Pfändungsschutz)konto gepfändet ist?

Hier gilt: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", d.h. der erste Gläubiger bekommt sein Geld zuerst. Sofern das Konto sofort in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, lediglich noch das den Sockelbetrag übersteigende Guthaben.

Was passiert mit dem P(fändungsschutz)-Konto im Insolvenzverfahren?

Mit Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle der Gläubiger. Eine Kontofreigabe durch den Insolvenzverwalter erfolgt grundsätzlich nicht (§ 35 Abs. 1 Satz 3 InsO).

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