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Anwalt Agrarrecht Rottweil

Hirt + Teufel
Agrarrecht
 

Unser Berater für Agrarrecht

Das Agrarrecht umfasst alle Rechtsfragen der Eigentümer landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie das Recht der Landwirte und Forstwirte bzw. der Jägerschaft.

Bei den Landwirten und Forstwirten betrifft dies neben dem Recht der Subventionen nach GAP (=Gemeinsame Agrarpolitik der EU) Fragen des Landpachtrechtes, Grundstücksverkehrsrechtes, als auch Probleme aus dem Bereich Tierschutz sowie Cross-Compliance-Verstöße.

Gerne gestalten wir mit Ihnen zusammen auch die Unternehmensnachfolge oder beraten Sie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Rechtsanwalt Dr. Hattler als Fachanwalt für Agrarrecht kann Sie in allen Rechtsfragen kompetent beraten und unterstützen.

Unsere Schwerpunkte im Agrarrecht

Jagdrecht

Waffenrecht

Recht der Landwirte und Forstwirte

Wildschäden und Wildschadensersatzprozesse

Grundstücksverkehrsrecht

Beratung bei Veräußerung / Erbfolge von LaFo-Unternehmen

Beratung/Gestaltung von Nutzungsverträgen für Freiflächenphotovoltaikanlagen und Windräder

Beratung im Zusammenhang mit dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) und Ausübung des Vorkaufsrechtes

Sanierungsberatung bei landwirtschaftlichen Betrieben

Die Sanierung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe erfordert die Berücksichtigung der besonderen Rahmenbedingungen in diesem Wirtschaftszweig. Aufgrund der vorhandenen drei Fachanwaltstitel von Rechtsanwalt Dr. Hattler, Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, ist er auch Ihr kompetenter Ansprechpartner für Sanierungsberatung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Gemeinsam lotet er mit Ihnen aus, welche liquiditätsverbessernden Maßnahmen vollzogen werden können, um Ihren Betrieb zukunftssicher zu restrukturieren.

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Wildschaden und Wildschadensersatz

Sofern dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, sogenanntes Wild, Schä­den verursacht, handelt es sich um einen sogenannten Wildschaden. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe daran anknüpfend ein Wildschadensersatzanspruch des Geschädigten existiert, bestimmt sich nach dem Bundesjagdgesetz bzw. den Landesjagdgesetzen der Länder. Rechtsanwalt Dr. Steffen Hattler steht Ihnen in allen Fragen des Wildschadens bzw. Wildschadensersatzrechts zur Verfügung.

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Was macht unser Anwalt u.a. im Landwirtschaftsrecht?

  • Gestaltung von Jagdpachtverträgen

  • Beratung im Landpachtrecht

  • Beratung im Tierschutzrecht

  • Beratung im Grundstücksverkehrsrecht

  • Beratung bei Cross-Compliance-Verstößen

  • Sanierungsberatung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

  • Vertretung in Wildschadensersatzverfahren

  • Beratung von Jägern in Jagdscheinsentzugsverfahren bzw. Entzugsverfahren betreffend die Waffenbesitzkarten

Jäger, Landwirte, Forstwirte, Verpächter von land-/forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken etc. berät und vertritt Rechtsanwalt Dr. Steffen Hattler in allen spezifischen rechtlichen Belangen. Er ist Justitiar der Kreisjägervereinigung Rottweil und Mitglied im Deutschen Jagdrechtstag e.V. .

Häufige Fragen zum Agrarrecht. Unsere Rechtsanwälte helfen!

Was kann ich tun, wenn ein Wolf mein Haustier (z.B. auch einen Hund oder eine Katze) getötet oder verletzt hat?

Zunächst sollten Sie in diesem Fall den Vorfall umgehend beim für Sie zuständigen Landratsamt melden. Je nach Art des Haustieres und dem Ort des Angriffs können Ihnen Entschädigungsansprüche zustehen.

Darf ich als Jäger einen Wolf töten? (Stand 11/2023)

Der Wolf unterliegt in Baden-Württemberg nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht. Die Tötung eines Wolfes ist somit grundsätzlich strafbar! Aufgrund der zwischenzeitlich massiven Schäden an Nutztierbeständen versucht die Bundesregierung gemeinsam mit dem Bundesländern derzeit eine vereinfachte Möglichkeit der letalen Entnahme zu schaffen. Der Gesetzgebungsprozess ist im Gang.

Darf ich als Jäger einen Luchs töten?

Der Luchs unterliegt in Baden-Württemberg zwar dem Jagdrecht, ist aber ganzjährig geschont. Der Luchs ist nach den Managementstufen des JWMG dem sog. Schutzmanagement zugeordnet. Das Erlegen eines Luchses ist daher strafbar.

Darf ich als Jäger einen Goldschakal töten?

Der Goldschakal unterliegt in Baden-Württemberg nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht. Eine Bejagung ist daher derzeit nicht erwünscht und strafbar. Am 24.06.2021 gab es hierzu unter Drucksache 17/295 eine Anfrage an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Danach „kommt eine Aufnahme des Goldschakals in das JWMG derzeit nicht in Betracht“.

Darf man im Wald rauchen?

In Baden-Württembergs Wäldern gilt vom 01.03. bis 31.10. ein generelles Rauchverbot. Eine Ausnahmeregelung gilt für Waldbesitzer und Personen, die der Waldbesitzer in seinem Wald beschäftigt, z.B. zur Jagdausübung sowie Berechtigte und Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit. Dies bedeutet für Jäger, dass bei anderen Tätigkeiten – außerhalb der Jagdausübung – das Rauchverbot gilt, z.B. beim Hochsitzbau oder dem Sonntagsspaziergang mit Familie und Hund.

Was ist das Agrarstrukturverbesserungsgesetz?

Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz gilt in Baden-Württemberg. Andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen. Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere landwirtschaftlich nutzbare Immobilien für landwirtschaftliche Betriebe zu sichern und zu erhalten. Ungeachtet dessen soll die Veräußerung von Grundstücken auch im Verhältnis zu sog. Nichtlandwirten nicht gänzlich unterbunden werden. Die Regelungen sind sehr differenziert. Bitte sprechen Sie mich frühzeitig an, wenn Sie branchenspezifisch im Bereich land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Immobilien investieren, erwerben oder veräußern wollen.

Was bedeutet die Änderung der REACH-Verordnung für Jäger in Baden-Württemberg? (Stand 02/2023)

Zunächst gilt in Baden-Württemberg über § 31 Abs. 1 Nr. 5 JWMG ein Verbot, Bleischrot bei der Jagd an oder über Gewässern zu verwenden. Ergänzend wurde durch Änderung der europäischen Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) ab 16.02.2023 verboten, Bleischrot an und im Umkreis von 100 m (sog. Pufferzone) um "Feuchtgebiete" zu verwenden. Details hierzu sind noch unklar, insbesondere ob auch temporäre Überschwemmungen umfasst sind oder welche Größe das Feuchtgebiet haben muss.

Darf ich als Jäger unbeschränkt Langwaffen erwerben?

Der Erwerb von Langwaffen ist abhängig vom sog. Bedürfnis zur Jagdausübung. Der Begriff Jagdausübung ist gesetzlich definiert. Sofern für alle Langwaffen ein Bedürfnis besteht, ist die Anzahl nicht beschränkt. Bei z.B. der dritten baugleichen Jagdwaffe dürfte aber das jagdliche Bedürfnis nicht mehr ganz so leicht zu begründen sein.

Welche Dokumente muss ich bei der Jagd mitführen?

Neben den üblichen Ausweisdokumenten ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte mitzuführen. Bei kurzfristigen Waffenüberlassungen zur Jagdausübung (soweit zulässig) eine schriftliche Vereinbarung. Je nach Erfordernis (z.B. Drückjagden) ist auch ein Schießfertigkeitsnachweis dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen, der nicht älter als 12 Monate sein darf. Bitte beachten Sie, dass Jugendjagdscheininhaber besonderen Restriktionen unterliegen betr. Bewegungsjagden etc.

Keine Schlachtabfälle von Schwarzwild mehr auf den Luderplatz? (Stand 11/2023)

Per 01.01.2024 ist nach der neuen Durchführungsverordnung (DVO) zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) das Ausbringen von Aufbrüchen, Schwarten oder sonstigen Teilen von Schwarzwild in den Naturkreislauf untersagt. Die Tierbestandteile sind unschädlich zu beseitigen.

Weshalb sollte ich als Jäger den Jagdschein rechtzeitig vor Ablauf zur Verlängerung beantragen?

Für Langwaffenmunition qualifiziert der Jagdschein als Erwerbs- und Besitzberechtigung. Ohne neuen Jagdschein (z.B. von 01.04. eines Jahres bis zur Neuerteilung) ist der Besitz von Munition daher illegal und kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen.

Darf man sich als Jagdscheininhaber/Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) auf sozialen Netzwerken o.ä. zu allen Themen äußern?

Grundsätzlich gilt für WBK/JS-Inhaber auch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Die Behörden sind aber nach der WaffG-Novellierung per 01.11.2024 ausdrücklich berechtigt, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren und Schriftverkehr bzw. Telefonate mit der Behörde selbst zur Beurteilung zugrunde zu legen. Ausfälligkeiten etc. bei waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrollen etc. sollten daher vermieden werden. Ebenso sollte auf Facebook etc. zurückhaltend mit Äußerungen verfahren werden, aus der die Behörde die Unzuverlässigkeit ableiten könnte (z.B. Drohungen oder Sympathiebekundungen für Organisationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung in Frage stellen).

Was muss ich als Jäger im Hinblick auf das "Messerverbot" seit der Novellierung des Waffengesetzes per 01.11.2024 beachten?

Das (Mit-sich-)Führen von Messern bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Hinzu kommen sog. Waffenverbotszonen. Ausnahmen gelten nur sehr eingeschränkt, z.B. im Rahmen des sog. "allgemein anerkannte Zwecks" (ob hierunter das klassische Taschenmesser fällt, ist streitig); "im Zusammenhang mit der Jagd"; "nicht zugriffsbereit" (man geht hier wohl von mindestens drei Handgriffen bis zur Nutzbarkeit des Messers aus) von einem Ort zum anderen befördern; im Rahmen der Gastronomie. [Anm: Bitte erkundigen Sie sich im Detail zu einschlägigen Verboten und Erlaubnissen! Die vorgenannte Darstellung ist nicht abschließend!!]

Was gilt hinsichtlich Waffen und Messern bei öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen?

Das Führen von Waffen (i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG) und Messern ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen fern verkehrs und in den zugehörigen Gebäuden, Haltepunkten etc. und wohl auch auf den dazugehörigen Parkplätzen ist verboten. Hierunter fällt grundsätzlich auch das klassische Taschenmesser! Die örtlichen Gegebenheiten oder ergänzende Rechtsverordnungen sind zu beachten und können Ausnahmen oder Verschärfungen regeln.

Darf ich als Jagdscheininhaber eine unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle verweigern?

Diese Frage ist grundsätzlich mit "nein" zu beantworten. Allerdings gilt das "jetzt passt es gerade aber gar nicht" auch im Verhältnis zur Behörde und darf im Regelfall nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Ferner steht es Ihnen frei, bei Ihnen unbekannten Personen die Identität über die entsendende Behörde zu verifizieren. Denn schließlich wurde der Besuch nicht behördlich angekündigt und Sie würden möglicherweise Kriminellen Zugang zu Ihren Waffen gewähren.