Anwalt Agrarrecht Rottweil
Das Agrarrecht umfasst alle Rechtsfragen der Eigentümer landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie das Recht der Landwirte und Forstwirte bzw. der Jägerschaft.
Bei den Landwirten und Forstwirten betrifft dies neben dem Recht der Subventionen nach GAP (=Gemeinsame Agrarpolitik der EU) Fragen des Landpachtrechtes, Grundstücksverkehrsrechtes, als auch Probleme aus dem Bereich Tierschutz sowie Cross-Compliance-Verstöße.
Gerne gestalten wir mit Ihnen zusammen auch die Unternehmensnachfolge oder beraten Sie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Rechtsanwalt Dr. Hattler als Fachanwalt für Agrarrecht kann Sie in allen Rechtsfragen kompetent beraten und unterstützen.
Unsere Schwerpunkte im Agrarrecht
Sanierungsberatung bei landwirtschaftlichen Betrieben
Wildschaden und Wildschadensersatz
Was macht unser Anwalt u.a. im Landwirtschaftsrecht?
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Gestaltung von Jagdpachtverträgen
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Beratung im Landpachtrecht
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Beratung im Tierschutzrecht
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Beratung im Grundstücksverkehrsrecht
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Beratung bei Cross-Compliance-Verstößen
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Sanierungsberatung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
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Vertretung in Wildschadensersatzverfahren
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Beratung von Jägern in Jagdscheinsentzugsverfahren bzw. Entzugsverfahren betreffend die Waffenbesitzkarten
Jäger, Landwirte, Forstwirte, Verpächter von land-/forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken etc. berät und vertritt Rechtsanwalt Dr. Steffen Hattler in allen spezifischen rechtlichen Belangen. Er ist Justitiar der Kreisjägervereinigung Rottweil und Mitglied im Deutschen Jagdrechtstag e.V. .
Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht
Häufige Fragen zum Agrarrecht. Unsere Rechtsanwälte helfen!
Zunächst sollten Sie in diesem Fall den Vorfall umgehend beim für Sie zuständigen Landratsamt melden. Je nach Art des Haustieres und dem Ort des Angriffs können Ihnen Entschädigungsansprüche zustehen.
Der Wolf unterliegt in Baden-Württemberg nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht. Die Tötung eines Wolfes ist somit grundsätzlich strafbar! Aufgrund der zwischenzeitlich massiven Schäden an Nutztierbeständen versucht die Bundesregierung gemeinsam mit dem Bundesländern derzeit eine vereinfachte Möglichkeit der letalen Entnahme zu schaffen. Der Gesetzgebungsprozess ist im Gang.
Der Luchs unterliegt in Baden-Württemberg zwar dem Jagdrecht, ist aber ganzjährig geschont. Der Luchs ist nach den Managementstufen des JWMG dem sog. Schutzmanagement zugeordnet. Das Erlegen eines Luchses ist daher strafbar.
Der Goldschakal unterliegt in Baden-Württemberg nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht. Eine Bejagung ist daher derzeit nicht erwünscht und strafbar. Am 24.06.2021 gab es hierzu unter Drucksache 17/295 eine Anfrage an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Danach „kommt eine Aufnahme des Goldschakals in das JWMG derzeit nicht in Betracht“.
In Baden-Württembergs Wäldern gilt vom 01.03. bis 31.10. ein generelles Rauchverbot. Eine Ausnahmeregelung gilt für Waldbesitzer und Personen, die der Waldbesitzer in seinem Wald beschäftigt, z.B. zur Jagdausübung sowie Berechtigte und Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit. Dies bedeutet für Jäger, dass bei anderen Tätigkeiten – außerhalb der Jagdausübung – das Rauchverbot gilt, z.B. beim Hochsitzbau oder dem Sonntagsspaziergang mit Familie und Hund.
Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz gilt in Baden-Württemberg. Andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen. Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere landwirtschaftlich nutzbare Immobilien für landwirtschaftliche Betriebe zu sichern und zu erhalten. Ungeachtet dessen soll die Veräußerung von Grundstücken auch im Verhältnis zu sog. Nichtlandwirten nicht gänzlich unterbunden werden. Die Regelungen sind sehr differenziert. Bitte sprechen Sie mich frühzeitig an, wenn Sie branchenspezifisch im Bereich land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Immobilien investieren, erwerben oder veräußern wollen.
Zunächst gilt in Baden-Württemberg über § 31 Abs. 1 Nr. 5 JWMG ein Verbot, Bleischrot bei der Jagd an oder über Gewässern zu verwenden. Ergänzend wurde durch Änderung der europäischen Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) ab 16.02.2023 verboten, Bleischrot an und im Umkreis von 100 m (sog. Pufferzone) um "Feuchtgebiete" zu verwenden. Details hierzu sind noch unklar, insbesondere ob auch temporäre Überschwemmungen umfasst sind oder welche Größe das Feuchtgebiet haben muss.
Der Erwerb von Langwaffen ist abhängig vom sog. Bedürfnis zur Jagdausübung. Der Begriff Jagdausübung ist gesetzlich definiert. Sofern für alle Langwaffen ein Bedürfnis besteht, ist die Anzahl nicht beschränkt. Bei z.B. der dritten baugleichen Jagdwaffe dürfte aber das jagdliche Bedürfnis nicht mehr ganz so leicht zu begründen sein.
Neben den üblichen Ausweisdokumenten ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte mitzuführen. Bei kurzfristigen Waffenüberlassungen zur Jagdausübung (soweit zulässig) eine schriftliche Vereinbarung. Je nach Erfordernis (z.B. Drückjagden) ist auch ein Schießfertigkeitsnachweis dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen, der nicht älter als 12 Monate sein darf. Bitte beachten Sie, dass Jugendjagdscheininhaber besonderen Restriktionen unterliegen betr. Bewegungsjagden etc.
Per 01.01.2024 ist nach der neuen Durchführungsverordnung (DVO) zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) das Ausbringen von Aufbrüchen, Schwarten oder sonstigen Teilen von Schwarzwild in den Naturkreislauf untersagt. Die Tierbestandteile sind unschädlich zu beseitigen.
Für Langwaffenmunition qualifiziert der Jagdschein als Erwerbs- und Besitzberechtigung. Ohne neuen Jagdschein (z.B. von 01.04. eines Jahres bis zur Neuerteilung) ist der Besitz von Munition daher illegal und kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen.
Grundsätzlich gilt für WBK/JS-Inhaber auch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Die Behörden sind aber nach der WaffG-Novellierung per 01.11.2024 ausdrücklich berechtigt, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren und Schriftverkehr bzw. Telefonate mit der Behörde selbst zur Beurteilung zugrunde zu legen. Ausfälligkeiten etc. bei waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrollen etc. sollten daher vermieden werden. Ebenso sollte auf Facebook etc. zurückhaltend mit Äußerungen verfahren werden, aus der die Behörde die Unzuverlässigkeit ableiten könnte (z.B. Drohungen oder Sympathiebekundungen für Organisationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung in Frage stellen).
Das (Mit-sich-)Führen von Messern bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Hinzu kommen sog. Waffenverbotszonen. Ausnahmen gelten nur sehr eingeschränkt, z.B. im Rahmen des sog. "allgemein anerkannte Zwecks" (ob hierunter das klassische Taschenmesser fällt, ist streitig); "im Zusammenhang mit der Jagd"; "nicht zugriffsbereit" (man geht hier wohl von mindestens drei Handgriffen bis zur Nutzbarkeit des Messers aus) von einem Ort zum anderen befördern; im Rahmen der Gastronomie. [Anm: Bitte erkundigen Sie sich im Detail zu einschlägigen Verboten und Erlaubnissen! Die vorgenannte Darstellung ist nicht abschließend!!]
Das Führen von Waffen (i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG) und Messern ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen fern verkehrs und in den zugehörigen Gebäuden, Haltepunkten etc. und wohl auch auf den dazugehörigen Parkplätzen ist verboten. Hierunter fällt grundsätzlich auch das klassische Taschenmesser! Die örtlichen Gegebenheiten oder ergänzende Rechtsverordnungen sind zu beachten und können Ausnahmen oder Verschärfungen regeln.
Diese Frage ist grundsätzlich mit "nein" zu beantworten. Allerdings gilt das "jetzt passt es gerade aber gar nicht" auch im Verhältnis zur Behörde und darf im Regelfall nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Ferner steht es Ihnen frei, bei Ihnen unbekannten Personen die Identität über die entsendende Behörde zu verifizieren. Denn schließlich wurde der Besuch nicht behördlich angekündigt und Sie würden möglicherweise Kriminellen Zugang zu Ihren Waffen gewähren.